Unsere Satzung

Satzung

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Junggesellenschützenverein Bentlage-Schleupe 1846 e.V. hat seinen Sitz in Rheine. Der Vereinsbezirk erstreckt sich über die Bauernschaft Bentlage und Schleupe und wird begrenzt im Norden durch die Landesgrenze, im Osten durch die Ems, im Süden durch die Schillerstraße, im Westen durch die Brechtestraße und den Salzweg.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung des Schießsports, der Pflege der Geselligkeit und der Aufrechterhaltung der althergebrachten Sitten und Gebräuche.

Bestrebungen und Bindungen rasse-, klassentrennender und konfessioneller Art lehnt der Verein ab.

 

§3 Mitgliedschaft

Zur Mitgliedschaft berechtigt ist jede männliche Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in einer Mitgliederversammlung zu stellen, die über den Antrag entscheidet. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In Ausnahmefällen entscheidet die Versammlung.

 

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod.

b) durch Austritt zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

c) durch Ausschluss.

d) durch Streichung.

Der Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten in schwerer Weise das Ansehen und die Interessen des Vereins beeinträchtigt hat. Eine Wiederaufnahme in den Verein ist möglich, wenn der Grund des Ausschlusses fortgefallen oder erheblich abgeschwächt ist.

Ein Mitglied kann vom Vorstand gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung Beiträge und sonstige Schulden, die es gegenüber dem Verein hat, nicht innerhalb von 3 Monaten bezahlt.

 

§5 Beiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu leisten. Zur Einziehung der Beiträge ist dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der engere Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

§7 Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, und zwar:

1. dem ersten Vorsitzenden

2. dem zweiten Vorsitzenden

3. dem ersten Schriftführer

4. dem zweiten Schriftführer

5. dem ersten Kassierer

6. dem zweiten Kassierer

7. dem König

8. dem Kaiser

 

Zum erweiterten Vorstand gehören:

1. die Mitglieder des engeren Vorstandes

2. 6 bis maximal 10 Festausschussmitglieder

3. der Schießwart und sein Stellvertreter

4. der Gerätewart und sein Stellvertreter

5. die Kassenprüfer

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§8 Wahl des Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung. Die Mitglieder des engeren Vorstandes mit Ausnahme des Königs werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit absoluter Mehrheit auf 2 Jahre gewählt.

Jeweils im Wechsel erfolgt jährlich die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 1. Schriftführers und des 1. Kassierers bzw. des 2. Vorsitzenden, des 2. Schriftführers und des 2. Kassierers neu. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jährlich mit Mehrheit neu gewählt.

Die Vorstandsmitglieder sollen in der Regel mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins sein. Der 1. Vorsitzende soll darüber hinaus das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Vereinsbezirk wohnen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch geheime Abstimmung. Mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder kann die Wahl auch durch Handzeichen erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

Für die Wahl des 1. Vorsitzenden wird von den Anwesenden ein Versammlungsleiter ernannt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist in der nächsten Versammlung eine Neuwahl vorzunehmen.

 

§9 Aufgabe des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

1. die Führung des Vereins unter Beachtung der Satzung

2. die Verwaltung der Vereinseinrichtungen

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens

4. die Erledigung der laufenden Geschäfte

5. die Aufstellung und Bekanntgabe des Jahresgeschäftsberichts

6. die Einberufung und Leitung der Versammlungen sowie die Aufstellung der Tagesordnungspunkte und Einbringung von Anträgen hierfür und

7. die Führung des Mitgliederverzeichnisses.

 

Der 1. Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er beruft die Vorstandssitzungen ein, leitet die Versammlungen und überwacht die Ausführung der Beschlüsse. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für die Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Richtigkeit der Beschlusse wird durch die Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes bescheinigt.

Der Schriftführer führt das Protokollbuch, die Mitgliederkartei und erstattet den Jahresgeschäftsbericht. Des weiteren besorgt er alle schriftlichen Angelegenheiten des Vereins.

Der Kassierer, der durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem weitern Vorstandsmitglied zur Zahlung angewiesen werden kann, hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

Die Kassenprüfer sind jederzeit auch ohne vorherige Anmeldung berechtigt, die rechnerische Richtigkeit der Kassenführung und die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausgaben zu prüfen.

Am Ende des Rechnungsjahres muss die Kasse von ihnen geprüft werden. Über diese Kassenprüfung haben sie in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

Der Festausschuss hat die Aufgabe, den engeren Vorstand bei der Vorbereitung, Ausgestaltung und Ausführung der Feste zu unterstützen. Auf Einladung des engeren Vorstandes nimmt er jedoch nur mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teil.

Der Schießwart hat die Gewehre aufzubewahren und zu pflegen. Der Gerätewart ist für die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege der Vereins- und Offizierssachen verantwortlich.

 

§10 Mitgliederversammlung

Zu Beginn eines jeden Jahres findet im Vereinslokal die Jahreshauptversammlung statt. Darüber hinaus sollen jährlich 2 weitere Mitgliederversammlungen stattfinden.

Sämtliche Versammlungen sind vom Vorstand durch Rundschreiben einzuberufen. Die Einberufung sollte mindestens ca. 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen.

Die Beschlusse der Versammlung werde, sofern durch die Satzung nicht anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit erfasst. Beschlussfähig ist jede Versammlung, an der mindestens 10% der Mitglieder teilnehmen.

Anträge zu den Versammlungen müssen beim Vorstand spätestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob ein Antrag noch zusätzlich mit auf die Tagesordnung gesetzt wird.

In folgenden Fällen entscheide die Mitgliederversammlung durch Beschluss:

1. Aufnahme von Mitgliedern

2. bei der Wahl des Vorstandes

3. bei der Verwendung etwaiger Überschüsse

4. über die zur Entscheidung gestellten Anträge

5. über die Beschwerde gegen die Geschäftsführung des Vorstandes

6. über den Ausschluss von Mitgliedern

7. über die Ergänzung oder Änderung der Satzung

8. über die Durchführung des Königschießens

9. über die Auflösung des Vereins

 

§11 Königschießen

Am Königschießen sollen sich alle Schützenbrüder beteiligen. Die Ermittlung des Königs erfolgt durch Schießen auf den Vogel. Derjenige Schütze, der den Vogel abschießt, hat die Königswürde zu übernehmen, es sei denn, es ist vor 11 Uhr. In diesem Fall darf die Übernahme der Königswürde gegen Zahlung von 100 ltr Freibier auf dem Frühschoppen abgelehnt werden. Der Schütze muss 3 Jahre dem Verein angehören. Möchte ein Mitglied erneut König schießen, sollten mindestes 5 Jahre seit der 1. Königswürde vergangen sein.

König und Königin können sich nur im Vereinsbezirk ausholen lassen.

Im übrigen wird die Durchführung des Königsschießens durch die Mitgliederversammlung geregelt.

 

§11a

Das Kaiserschießen findet alle 3 Jahre statt. Am Kaiserschießen sollten alle Mitglieder teilnehmen, die die Königswürde schon einmal erlangt haben. Nicht teilnehmen können der amtierende König und Kaiser, sowie der alte König und Kaiser.

Allgemein zu König und Kaiser:

König und Königin/Kaiser und Kaiserin können sich nur im Vereinsbezirk ausholen lassen. Im übrigen wird die Durchführung des König- und Kaiserschießen sowie die Zahlung eines entsprechenden Handgeldes durch die Mitgliederversammlung geregelt.

 

§12 Vereinsdamen

Zu den Vereinsdamen zählen Ehefrauen, Töchter, Verlobte und Haushalte der Vereinsmitglieder.

Schwestern von Vereinsmitgliedern zählen nur dann zu den Vereinsdamen, wenn der Vater Vereinsmitglied ist oder war. Bei Verheirateten tritt diese Regel außer Kraft.

 

§13 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.

 

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat unter Darlegung der Tagesordnung schriftlich einzuberufenden Versammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

Die Versammlung hat auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vereinsvermögens nach Begleichung der Verbindlichkeiten zu beschließen.

 

Stand April 2002

1. Vorsitzender:  Josef Runge

2. Vorsitzender:  Michael Lütke-Harmölle

1. Schriftführer:   Gerd Dechau

2. Schriftführer:   Ludger Veerkamp

1. Kassierer:       Heino Brüning

2. Kassierer:       Manfred Nieländer